Das Amtsgericht in Weimar hat mit einer sofort wirksamen Anordnung den Schulleitungen zweier Schulen in Weimar untersagt, den Schüler*innen weiterhin Maskenpflicht, Schnelltests und Abstandsregeln aufzuerlegen. Durch mehrere Sachverständige ließ das Gericht feststellen, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig seien.
Dem Urteil lag eine Klage im Rahmen eines sogenannten „Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB“ zugrunde, das eine Mutter für ihre zwei Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren beim Amtsgericht – Familiengericht – angeregt hatte. Sie hatte argumentiert, ihre Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe (ausführlicher Bericht siehe Anmerkung).[i]
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten gelangte das Familiengericht Weimar zu der Erkenntnis, dass die mit dem Urteil verbotenen Maßnahmen eine Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen und dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Das Gericht führt in seiner ausfürlichen Urteilsbegründung (siehe Anmerkung) aus:[ii] „Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern … Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”
Auf die landesrechtlichen Vorschriften, auf denen die Maßnahmen beruhen, könnten sich die Schulleitungen, Lehrkräfte und andere nach der
Überzeugung des Gerichts nicht berufen, weil diese verfassungswidrig und damit nichtig sind. Grund: Sie verstoßen gegen den im Rechtsstaatsprinzip
wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20, 28 Grundgesetz).
„Nach diesem auch als Übermaßverbot bezeichneten Grundsatz müssen die zur Erreichung eines legitimen Zwecks vorgesehenen Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn – soll heißen: bei Abwägung der mit ihnen erreichten Vor- und Nachteile – sein. Die entgegen § 1 Absatz 2 IfSG nicht evidenzbasierten Maßnahmen sind bereits ungeeignet, denn mit ihnen verfolgten grundsätzlich legitimen Zweck zu erreichen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden oder das Infektionsgeschehen mit dem Virus SARS-CoV-2 abzusenken. In jedem Fall sind sie aber unverhältnismäßig im engeren Sinne, denn den dadurch bewirkten erheblichen Nachteilen/Kollateralschäden steht kein erkennbarer Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenüber”, so das Gericht.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil entsprechende weitere Urteile auch in anderen Städten und Bundesländern nach sich ziehen und damit das geistig-seelische und körperliche Kindeswohl im Sinne dieses Urteils auch an anderen Orten wieder herstellen wird.
Andreas Neider
!! Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit einer Spende.
!!
Falls Sie über neue Blog-Einträge informiert werden möchten, dann melden Sie sich bitte bei unserem Newsletter an.
Wir bitten darum, dass Sie eventuelle Kommentare fairerweise mit Ihrem korrekten und vollen Namen unterzeichnen. Kommentare ohne Namen schalten wir nicht frei. Falls Sie eine Antwort auf nicht freigeschaltete Beiträge wünschen, dann geben Sie bitte Ihre e-mail Adresse an. Vielen Dank.
Kommentar schreiben